Zum gleichen Ergebnis gelange man auch unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Berechnung von Monatsfristen (BGE 127 II 174). Anders als vorliegend sei es in diesem Entscheid um die Berechnung einer Haftdauer gegangen, bei welcher bereits der erste Tag der Haft mitberechnet werde. Weil die dreimonatige Haft am 28. Februar 2001 angetreten worden sei, habe sie am 27. Mai 2001 geendet. Im vorliegenden Fall, bei dem der ereignisauslösende Tag nicht mitgezählt werde, habe die dreimonatige Frist demnach einen Tag später, am 28. Mai 2017 (bzw. am 29. Mai 2017 wegen des Sonntags) geendet.