Vorliegend sei der Beschwerdeführerin die angebliche Täterin am 28. Februar 2017 bekannt geworden, folglich sei die Strafantragsfrist bis zum 28. Mai 2017 gelaufen. Da es sich um einen Sonntag gehandelt habe, habe die Frist erst am Montag, 29. Mai 2017, geendet (Art. 90 Abs. 2 StPO). Der Strafantrag vom 31. Mai 2017 sei daher verspätet erfolgt. Zum gleichen Ergebnis gelange man auch unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Berechnung von Monatsfristen (BGE 127 II 174).