3 berechnet werde. Die gleiche, vom Gesetz festgelegte Zeitspanne könne daher im konkreten Fall unterschiedlich lang sein. Wenn dem Geschädigten der Täter am 15. Januar bekannt werde, so laufe die dreimonatige Frist bis zum 15. April, da der erste Tag, der die Frist auslöse, bei der Berechnung nicht mitgezählt werde. Vorliegend sei der Beschwerdeführerin die angebliche Täterin am 28. Februar 2017 bekannt geworden, folglich sei die Strafantragsfrist bis zum 28. Mai 2017 gelaufen.