Die Strafantragsfrist habe damit am Folgetag – 1. März 2017 – zu laufen begonnen und frühestens am 31. Mai 2017 geendet. Der gleichentags bei der Polizeiwache erhobene Strafantrag sei damit rechtzeitig erfolgt. Einzig diese Rechtsauffassung werde dem Gesetzestext treu. Die geschädigte Person solle drei volle Monate haben, um den Strafantrag zu stellen. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, bei der Strafantragsfrist handle es sich um eine Monatsfrist, die gemäss Art. 110 Abs. 6 StGB nach dem Kalender