4. In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, der Entscheid der Staatsanwaltschaft, der Strafantrag sei nicht rechtzeitig erhoben worden, sei bundesrechtswidrig. Das Antragsrecht erlösche nach Ablauf von drei Monaten. Die dreimonatige Frist beginne am Folgetag der Kenntnisnahme von Tat und Täterschaft zu laufen. Zunächst sei der Tag, an dem die Frist zu laufen beginne, zu bestimmen und erst dann die Fristlänge. Das strafrechtlich-relevante Ereignis habe am 28. Februar 2017 stattgefunden. Die Strafantragsfrist habe damit am Folgetag – 1. März 2017 – zu laufen begonnen und frühestens am 31. Mai 2017 geendet.