Mit diesen Ausführungen ist die Staatsanwaltschaft ihrer Begründungspflicht in zureichender Weise nachgekommen. Anders als es der Beschwerdeführer meint, waren keine weitergehenden Erwägungen notwendig, insbesondere keine konkretere Fristberechnung oder ein weiterer Verweis auf bundesgerichtliche Rechtsprechung oder Literatur. Die Begründung war im Ergebnis denn auch so abgefasst, dass die Beschwerdeführerin diese sachgerecht anfechten konnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.