Sie hat zudem dargetan, dass die Beschwerdeführerin erst am 31. Mai 2017 Strafantrag gestellt hatte wegen einer angeblich am 28. Februar 2017 begangenen Straftat. Die Staatsanwaltschaft zog den Schluss, dass der Strafantrag daher eindeutig zu spät erfolgt sei, weshalb die Prozessvoraussetzungen für die Verfolgung der Tat grundsätzlich nicht erfüllt seien. Mit diesen Ausführungen ist die Staatsanwaltschaft ihrer Begründungspflicht in zureichender Weise nachgekommen.