SR 101]) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Entscheid ist so zu begründen, dass die betroffene Person sich über dessen Tragweite Rechenschaft geben, ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen und die obere Instanz prüfen kann, ob die untere Instanz Recht verletzt hat (STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 81 StPO; vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei einer Nichtanhandnahmeverfügung ist in jedem Fall der Grund der Nichtanhandnahme zu erwähnen (vgl. Art. 81 Abs. 3 Bst.