3. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Staatsanwaltschaft habe nicht begründet, weshalb der Strafantrag zu spät erfolgt sei. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen.