BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Die Beschwerdeführerin thematisiert in ihrer Begründung einzig die Rechtzeitigkeit des Strafantrags. Ihre Beschwerde bezieht sich damit nur auf die von der Staatsanwaltschaft geprüften Antragselikte fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB), evtl. einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), evtl.