Sie beantragte, Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren betreffend den Strafantrag vom 31. Mai 2017 an die Hand zu nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 8. August 2017 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte stellte innert gewährter Fristerstreckung am 22. August 2017 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Replik vom 12. September 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.