Eine Entschädigung wurde nicht ausgerichtet (Ziff. 3). Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, es fehle an einer Prozessvoraussetzung, da der Strafantrag eindeutig zu spät erfolgt sei. Zudem erfülle der angezeigte Sachverhalt nicht den Straftatbestand der qualifizierten Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2017 Beschwerde. Sie beantragte, Ziff.