Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Beschuldigte habe am 28. Februar 2017 ohne Vorankündigung und gegen ihren Willen eine 1,7 m lange Tamponade aus einer Wunde im Vaginalbereich gezogen und sie dadurch in ihrer Psyche verletzt. Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Körperverletzung, angeblich begangen am 28. Februar 2017, nicht an die Hand (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton überbunden (Ziff. 2). Eine Entschädigung wurde nicht ausgerichtet (Ziff.