Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 297 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. September 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeer- strasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 12. Juli 2017 (BJS 17 14035) Regeste: Art. 31 StGB, Art. 90 Abs. 1 StPO; Beginn und Berechnung der Strafantragsfrist Art. 90 Abs. 1 StPO gelangt entgegen dem Wortlaut von Art. 31 StGB auch bei der Be- rechnung der Strafantragsfrist zur Anwendung. Dies hat zur Folge, dass auch die Strafan- tragsfrist erst am Folgetag zu laufen beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (E. 8). Erwägungen: 1. Am 31. Mai 2017 erstattete C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Anzei- ge gegen Dr. med. A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Körperverlet- zung, stellte Strafantrag und konstituierte sich als Straf- und Zivilklägerin. Die Be- schwerdeführerin machte geltend, die Beschuldigte habe am 28. Februar 2017 oh- ne Vorankündigung und gegen ihren Willen eine 1,7 m lange Tamponade aus einer Wunde im Vaginalbereich gezogen und sie dadurch in ihrer Psyche verletzt. Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Körperverletzung, angeblich begangen am 28. Februar 2017, nicht an die Hand (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton überbunden (Ziff. 2). Eine Entschädigung wurde nicht ausgerichtet (Ziff. 3). Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, es fehle an einer Prozessvoraussetzung, da der Strafan- trag eindeutig zu spät erfolgt sei. Zudem erfülle der angezeigte Sachverhalt nicht den Straftatbestand der qualifizierten Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Hiergegen erhob die Be- schwerdeführerin am 27. Juli 2017 Beschwerde. Sie beantragte, Ziff. 1 der ange- fochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuwei- sen, das Strafverfahren betreffend den Strafantrag vom 31. Mai 2017 an die Hand zu nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 8. August 2017 die Ab- weisung der Beschwerde. Die Beschuldigte stellte innert gewährter Fristerstre- ckung am 22. August 2017 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Replik vom 12. September 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Die Beschwerdeführerin thematisiert in ihrer Begründung einzig die Rechtzeitigkeit des Strafantrags. Ihre Beschwerde bezieht sich damit nur auf die von der Staatsanwaltschaft geprüften Antragselikte fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB), evtl. einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), evtl. 2 Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB). Die Nichtanhandnahme unter dem Gesichtspunkt der qualifizierten Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB) ist folglich nicht angefochten und damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des recht- lichen Gehörs. Die Staatsanwaltschaft habe nicht begründet, weshalb der Strafan- trag zu spät erfolgt sei. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) folgt die Pflicht der Behör- den, ihren Entscheid zu begründen. Der Entscheid ist so zu begründen, dass die betroffene Person sich über dessen Tragweite Rechenschaft geben, ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen und die obere Instanz prüfen kann, ob die untere Instanz Recht verletzt hat (STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 81 StPO; vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei einer Nichtanhandnahmeverfügung ist in jedem Fall der Grund der Nichtanhandnahme zu erwähnen (vgl. Art. 81 Abs. 3 Bst. b StPO). Die Nichtan- handnahme muss nicht ausführlich begründet werden (OMLIN, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 15 zu Art. 310 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung auf Art. 31 StGB ver- wiesen, wonach das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten erlischt. Sie hat zudem dargetan, dass die Beschwerdeführerin erst am 31. Mai 2017 Strafantrag gestellt hatte wegen einer angeblich am 28. Februar 2017 begangenen Straftat. Die Staatsanwaltschaft zog den Schluss, dass der Strafantrag daher eindeutig zu spät erfolgt sei, weshalb die Prozessvoraussetzungen für die Verfolgung der Tat grundsätzlich nicht erfüllt seien. Mit diesen Ausführungen ist die Staatsanwaltschaft ihrer Begründungspflicht in zureichender Weise nachgekommen. Anders als es der Beschwerdeführer meint, waren keine weitergehenden Erwägungen notwendig, insbesondere keine konkretere Fristberechnung oder ein weiterer Verweis auf bun- desgerichtliche Rechtsprechung oder Literatur. Die Begründung war im Ergebnis denn auch so abgefasst, dass die Beschwerdeführerin diese sachgerecht anfech- ten konnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. 4. In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, der Entscheid der Staatsanwaltschaft, der Strafantrag sei nicht rechtzeitig erhoben worden, sei bun- desrechtswidrig. Das Antragsrecht erlösche nach Ablauf von drei Monaten. Die dreimonatige Frist beginne am Folgetag der Kenntnisnahme von Tat und Täter- schaft zu laufen. Zunächst sei der Tag, an dem die Frist zu laufen beginne, zu be- stimmen und erst dann die Fristlänge. Das strafrechtlich-relevante Ereignis habe am 28. Februar 2017 stattgefunden. Die Strafantragsfrist habe damit am Folgetag – 1. März 2017 – zu laufen begonnen und frühestens am 31. Mai 2017 geendet. Der gleichentags bei der Polizeiwache erhobene Strafantrag sei damit rechtzeitig er- folgt. Einzig diese Rechtsauffassung werde dem Gesetzestext treu. Die geschädig- te Person solle drei volle Monate haben, um den Strafantrag zu stellen. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, bei der Strafantragsfrist handle es sich um eine Monatsfrist, die gemäss Art. 110 Abs. 6 StGB nach dem Kalender 3 berechnet werde. Die gleiche, vom Gesetz festgelegte Zeitspanne könne daher im konkreten Fall unterschiedlich lang sein. Wenn dem Geschädigten der Täter am 15. Januar bekannt werde, so laufe die dreimonatige Frist bis zum 15. April, da der erste Tag, der die Frist auslöse, bei der Berechnung nicht mitgezählt werde. Vorlie- gend sei der Beschwerdeführerin die angebliche Täterin am 28. Februar 2017 be- kannt geworden, folglich sei die Strafantragsfrist bis zum 28. Mai 2017 gelaufen. Da es sich um einen Sonntag gehandelt habe, habe die Frist erst am Montag, 29. Mai 2017, geendet (Art. 90 Abs. 2 StPO). Der Strafantrag vom 31. Mai 2017 sei daher verspätet erfolgt. Zum gleichen Ergebnis gelange man auch unter Berück- sichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Berechnung von Monats- fristen (BGE 127 II 174). Anders als vorliegend sei es in diesem Entscheid um die Berechnung einer Haftdauer gegangen, bei welcher bereits der erste Tag der Haft mitberechnet werde. Weil die dreimonatige Haft am 28. Februar 2001 angetreten worden sei, habe sie am 27. Mai 2001 geendet. Im vorliegenden Fall, bei dem der ereignisauslösende Tag nicht mitgezählt werde, habe die dreimonatige Frist dem- nach einen Tag später, am 28. Mai 2017 (bzw. am 29. Mai 2017 wegen des Sonn- tags) geendet. 6. Die Beschuldigte bringt vor, die Berechnung gemäss Kalender habe zur Folge, dass die Gesamtdauer von einem Monat möglicherweise nicht exakt 30 Tage oder allenfalls ein Vielfaches davon betrage (BGE 127 II 174). Bezüglich der Berech- nung der Frist gelte, dass der Tag, an dem die verletzte Person die nötige Kenntnis erlange, nicht mitgezählt werde (BGE 97 IV 238). BGE 127 II 174 stamme zwar aus dem Haftbereich, er lasse sich jedoch analog anwenden. Der verkürzte Monat Fe- bruar führe unbesehen des effektiven Fristbeginns dazu, dass die Antragsfrist von drei Monaten verkürzt werde und damit nicht zwingend einem Zeitraum von min- destens 91 Tagen entsprechen müsse (zwei Monate à 30 Tage sowie ein Monat à 31 Tage). Hätte der Gesetzgeber eine solche Mindestfrist gewollt, hätte er dieselbe in Form von Tagen kodifiziert und nicht in Form von Monaten. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen am 28. Februar 2017 Kenntnis von der angeblichen Tat und der angeblichen Täterin gehabt. Die Frist habe demnach am 1. März 2017 zu laufen begonnen und am 28. Mai 2017 geendet. Dieses Ergebnis erhalte man auch, wenn man Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 des Obligationenrechts (OR; SR 220) hilfsweise beiziehe, der festlege, dass bei der Berechnung von Fristen nach Monaten auf denjenigen Tag des letzten Monats abzustellen sei, der durch seine Zahl dem Tag des Vertragsschlusses entspreche. Ganz offensichtlich sei der Strafantrag vom 31. Mai 2017 zu spät erfolgt. 7. In ihrer Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, hinsichtlich der Berechnung der Strafantragsfrist könne Art. 110 Abs. 6 StGB zweierlei entnommen werden. Ers- tens, dass die im Laufe eines Tages eingetretenen Umstände als zu Beginn des Tages eingetreten gälten, die Tageszeit des fristauslösenden Ereignisses sei irre- levant. Zweitens, dass sich die effektive Dauer eines Monats nach dem laufenden Kalender bemesse. Darüber hinaus enthalte Art. 110 Abs. 6 StGB hinsichtlich der Berechnung der Strafantragsfrist keine weiteren Vorgaben. Für die Fristberechnung sei zunächst der Fristbeginn massgebend. Erst in einem zweiten Schritt könne an- hand der Fristlänge das Fristende berechnet werden. Die Generalstaatsanwalt- 4 schaft bestimme das Fristende ohne auf den Fristbeginn einzugehen, direkt und in quasi analoger Anwendung von Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR auf den Tag, der nume- risch dem Tag des fristauslösenden Ereignisses plus drei Monate entspreche. Die- se Berechnungsweise führe aber immer dann zu einem falschen Resultat, wenn das fristauslösende Ereignis am 28. Februar stattfinde und kein Schaltjahr vorliege. Diesem Umstand habe die Generalstaatsanwaltschaft keine Rechnung getragen. Das Bundesgericht habe sich vor Inkrafttreten der StPO im Interesse einer einheit- lichen Fristenberechnung bereits am damals bekannten Grundsatz orientiert, dass Fristen, die durch ein Ereignis ausgelöst würden, erst am darauffolgenden Tag zu laufen begingen. Diese Rechtsauffassung sei später sowohl für das Straf- wie auch für das Zivilprozessrecht explizit kodifiziert worden (Art. 90 Abs. 1 StPO; Art. 142 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Fristauslösung und Fristbeginn würden nie auf denselben Tag fallen. Die Strafantragsfrist beginne vorliegend nicht am Tag des fristauslösenden Ereignisses (28. Februar 2017), son- dern am darauffolgenden Tag (1. März 2017) zu laufen. Addiere man kalendarisch drei volle Monate (März, April, Mai), falle das Fristende auf den letzten Maitag, d.h. auf den 31. Mai 2017. Unverständlich sei, inwieweit die Beschuldigte glaube, der Fristbeginn sei nach den allgemeinen Grundsätzen zu berechnen, das Fristende jedoch in hilfsweise Anwendung von Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR. Ein Fristende per 28. Mai sei nach Art. 31 StGB nur in Schaltjahren möglich (Fristauslösung: 28. Fe- bruar, Fristbeginn: 29. Februar, Fristende: 28. Mai). 8. 8.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Bei Antragsdelikten ist ein rechtzeitig eingereichter Strafantrag positive Prozessvoraussetzung. Kernfrage ist vorliegend, ob der für das Antragsde- likt der fahrlässigen bzw. einfachen Körperverletzung bzw. der Tätlichkeit erforder- liche Strafantrag innerhalb der in Art. 31 StGB vorgesehenen Frist eingereicht wor- den ist. Umstritten ist die Berechnung der Strafantragsfrist. 8.2 Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Die Dreimonatsfrist von Art. 31 StGB wird gemäss Art. 110 Abs. 6 StGB nach der Kalenderzeit berechnet (RIEDO, in: Basler Kommen- tar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 34 zu Art. 31 StGB; BGE 73 IV 6). Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist auch bei der Berechnung der Strafantragsfrist der Tag, an dem die Antragsfrist zu laufen beginnt, nicht mitzuzählen (BGE 73 IV 6; 97 IV 238 E. 2; Urteil des Bundesstrafgerichts BG.2012.42 vom 23. Januar 2013 E. 1.5; STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkom- mentar, 3. Aufl. 2013, N. 16 zu Art. 110 StGB mit Hinweis; TRECHSEL/RICHARD-DIT- BRESSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 f. zu Art. 31 StGB mit konkreter Berechnung). Das Bundesgericht begründet seine Auffassung damit, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Bundes- gesetzgeber bei der Schaffung des StGB auf den Erlass einer Bestimmung über die Berechnung der Fristen verzichtet hätte, um eine von den Normen des übrigen 5 Bundesrechts abweichende Ordnung aufzustellen und zum Ausdruck zu bringen, dass im materiellen Strafrecht das Gegenteil von dem gelten solle, was bereits im übrigen Bundesrecht gelte, nämlich dass bei der Verjährungs-, Verwirkungs- und prozessualen Fristen der Tag, an dem die Frist beginne, nicht mitzuzählen sei. Es liege im Interesse einer einheitlichen Fristberechnung, die in den entsprechenden Bestimmungen des übrigen Bundesrechts vorgesehene Berechnungsart anzuwen- den (BGE 97 IV 238 E. 2). Diese Regel ergibt sich nunmehr auch direkt aus Art. 90 Abs. 1 StPO, welcher normiert, dass die Fristen, die durch den Eintritt eines Ereig- nisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 35 zu Art. 31 StGB). Art. 90 Abs. 1 StPO als allgemeine Regel der Fristberechnung muss auch mit Bezug auf die Strafan- tragsfrist Anwendung finden. Zu unterscheiden ist somit auch bei der Berechnung der Strafantragsfrist zwischen der Fristauslösung (die als solche die Frist eben ge- rade nicht auslöst) und dem Beginn der Frist (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 29 zu Art. 90 StPO; vgl. zudem ZURBRÜGG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 9 zu Art. 110 Abs. 6 StGB, wonach dies namentlich auch für die Verjährungsfristen gelte, obwohl diese nach dem Wortlaut von Art. 98 und 100 StGB mit dem Tag zu laufen begingen, an dem die strafbare Tätigkeit ausgeführt bzw. das Urteil vollstreckbar geworden sei). Der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten beizupflichten, dass bei der Be- rechnung der dreimonatigen Strafantragsfrist zunächst der Tag des Fristbeginns zu bestimmen ist. Erst dann wird nach dem Kalender gerechnet und das Fristende be- stimmt. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2017 von der angeblichen Tat und der angeblichen Täterschaft Kenntnis erlangt hat. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie Art. 90 Abs. 1 StPO ist die dreimonatige Strafantragsfrist somit vom 1. März 2017 an zu rechnen (vgl. in diesem Sinne auch BGE 73 IV 6 und Urteil des Bundesstrafgerichts BG.2012.42 vom 23. Januar 2013 E. 1.5 sowie die dortige Berechnung; vgl. ebenso TRECH- SEL/RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., N. 2 f. zu Art. 31 StGB). Bei der Berechnung der dreimonatigen Strafantragsfrist nach Art. 110 Abs. 6 StGB nach der Kalenderzeit lief die Strafantragsfrist am 31. Mai 2017 ab (vgl. dazu die zutreffenden Ausführun- gen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und Replik). Daran vermag auch der Verweis auf Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR sowie BGE 127 II 174 nichts zu ändern. Bei Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR handelt es sich um eine Spezialbestimmung des Ver- tragsrechts, welche vorliegend nicht massgeblich sein kann. Der für den Zivilpro- zess massgebliche Art. 142 Abs. 1 ZPO statuiert demgegenüber gleichermassen wie Art. 90 Abs. 1 StPO, dass Fristen, die durch den Eintritt eines Ereignisses aus- gelöst würden, am folgenden Tag zu laufen beginnen. BGE 127 II 174, welcher die Berechnung einer Haftdauer betrifft, ist für die vorliegende Situation insoweit nicht einschlägig, als bei der Fristberechnung der Haft – anders als bei der Strafantrags- frist – der allgemeine Grundsatz, wonach Fristen erst nach dem das Ereignis aus- lösenden Tag zu Laufen beginnen, gerade nicht gilt. Vorliegend begann die Straf- antragsfrist erst am 1. März 2017 zu laufen, weshalb nicht gestützt auf BGE 127 II 174 argumentiert werden kann, hier habe die dreimonatige Frist einen Tag später, d.h. am 28. Mai 2017 geendet, da der ereignisauslösende Tag nicht mitgezählt werde. 6 8.3 Die Beschwerdeführerin hat am 31. Mai 2017 am Schalter der Polizeiwache E.________(Ortschaft) betreffend einen Vorfall vom 28. Februar 2017 gegen die Beschuldigte Strafanzeige eingereicht und Strafantrag gestellt. Damit wurde die dreimonatige Strafantragsfrist gewahrt (vgl. oben). Die Staatsanwaltschaft durfte folglich das Verfahren nicht mit der alleinigen Begründung nicht an die Hand neh- me, es fehle an einer Prozessvoraussetzung (fristgerechter Strafantrag). In der Sa- che hat sich die Staatsanwaltschaft zu den fraglichen Straftatbeständen noch nicht geäussert. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2017 ist aufzuheben. Die Sache geht zurück an die Staatsanwaltschaft zur weiteren formellen und materiellen Prüfung der Strafanzei- ge. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). Zudem hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf ei- ne Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO [analog]). Diese wird nach Eingang der Kostennote von Rechtsanwalt D.________ festgesetzt. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 12. Juli 2017 (BJS 17 14035) wird aufgehoben. Die Sache geht zurück an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Prüfung der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2017. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Beschwerde- verfahren wird nach Eingang der Kostennote von Rechtsanwalt D.________ be- stimmt. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten) Bern, 22. September 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8