Sofern überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist diese als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Es gibt damit auch keinen Grund, die Parteien einzuvernehmen. Eine Gehörsverletzung liegt ebenfalls nicht vor. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: