Das Arztzeugnis vom 7. März 2017 sagt nichts über die Fahrtauglichkeit am Tag des Unfalls vom 27. Juli 2006 aus. Jedenfalls geht daraus, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, nicht hervor, dass die chronischen Krankheiten seit mindestens 10 Jahren oder länger bestehen. Zudem ergibt sich weder aus der Anzeige noch aus der Beschwerde, wann, wie und wo der Beschuldigte gefälschte Arztzeugnisse eingereicht haben soll, um die Behörden zu täuschen. Es fehlt damit ohnehin an einem Anfangsverdacht. Sofern überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist diese als offensichtlich unbegründet abzuweisen.