Überhaupt bestritt der Beschuldigte nicht, am Unfall schuld gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer wurde denn auch entsprechend von der Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers des Beschuldigten entschädigt. Es ist daher auch nicht ersichtlich, inwiefern eine bzw. ein im Zusammenhang mit der Frage der Fahrfähigkeit des Beschuldigten ergangene Urkundenfälschung bzw. ergangener Prozessbetrug sich unmittelbar auf die rechtlich geschützten Interessen des Beschwerdeführers in einem anderen Verfahren auswirken könnten, weshalb es auch betreffend die Tatbestände der Urkundenfälschung und des Prozessbetrugs an der Beschwerdelegitimation fehlt.