3 schwerdeführer aus dem Arztzeugnis vom 7. März 2017 den Beweis dafür ableiten, dass der Beschuldigte fahruntauglich gewesen sei und er die Behörden hinsichtlich seiner Fahreignung getäuscht habe. Mit Blick auf die Ausführungen unter Ziffer 2.2 war die Fahrfähigkeit des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer kein Thema und beeinflusste dessen Ausgang nicht. Überhaupt bestritt der Beschuldigte nicht, am Unfall schuld gewesen zu sein.