Da nur das staatliche Justizwesen betroffen ist, gibt es keine geschädigte Partei; die Konstituierung einer von fehlgeleiteten staatlichen Handlungen betroffenen Person als Zivilpartei im Strafverfahren betreffend Irreführung der Rechtspflege scheidet daher aus (DEL- NON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 304 StGB). Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. auch bereits Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 98 vom 10. Mai 2017 E. 2). 2.4 Die Vorwürfe gegen den Beschuldigten stehen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 27. Juli 2006.