Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschuldigte habe mehrere Herzinfarkte erlitten und weise andere chronische Gesundheitsbeschwerden auf, weshalb er nicht fahrtauglich und nicht berechtigt gewesen sei, ein Fahrzeug zu lenken. Hinsichtlich dieser Fragen ist der Beschwerdeführer nicht unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Selbst wenn er damit auch ein Fahren in fahrunfähigem Zustand geltend machen wollte, wäre er nicht unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Art. 91 SVG schützt primär das Rechtsgut der Verkehrssicherheit. Die Pönalisierung des Fahrens in fahrunfähigem