Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 129 IV 95 E. 3.1). 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschuldigte habe mehrere Herzinfarkte erlitten und weise andere chronische Gesundheitsbeschwerden auf, weshalb er nicht fahrtauglich und nicht berechtigt gewesen sei, ein Fahrzeug zu lenken.