Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, eine ausserordentliche, unabhängige Strafuntersuchung oder die Weiterführung gegen den Beschuldigten von einem ausserkantonalen gesetzestreuen Staatsanwalt sowie eine Parteientschädigung. Am 27. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert zehn Tagen eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach. Mit Blick auf das Folgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 5 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) verzichtet.