Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 295 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. August 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter J. Bähler Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Prozessbetrug, Urkundenfälschung, Fahren ohne Bewilligung, Irreführung der Rechtspflege Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 10. Juli 2017 (BJS 17 13730) Erwägungen: 1. Am 10. Juli 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Prozessbetrugs, Urkundenfälschung, Fahrens ohne Bewilligung sowie Irreführung der Rechtspflege nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Juli 2017 Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, eine ausserordentliche, unabhängige Strafuntersu- chung oder die Weiterführung gegen den Beschuldigten von einem ausserkantona- len gesetzestreuen Staatsanwalt sowie eine Parteientschädigung. Am 27. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert zehn Tagen eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach. Mit Blick auf das Folgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 5 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) verzichtet. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Be- schwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheides hat (Art. 382 StPO). Partei ist die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatkläger gilt die ge- schädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Verfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 261 ff.). Als geschädigt wiederum gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auf- fassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 129 IV 95 E. 3.1). 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschuldigte habe mehrere Herzinfarkte erlitten und weise andere chronische Gesundheitsbeschwerden auf, weshalb er nicht fahrtauglich und nicht berechtigt gewesen sei, ein Fahrzeug zu lenken. Hin- sichtlich dieser Fragen ist der Beschwerdeführer nicht unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen. Selbst wenn er damit auch ein Fahren in fahrunfähigem Zustand geltend machen wollte, wäre er nicht unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Art. 91 SVG schützt primär das Rechts- gut der Verkehrssicherheit. Die Pönalisierung des Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand dient dem Schutz der «Verkehrsordnung als solche». Sekundär, d.h. mittel- bar, werden Leib und Leben der übrigen Strassenbenützer sowie deren Eigentum geschützt (FAHRNI/HEIMGARTNER, in. Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Auflage 2014, N. 6 zu Art. 91 SVG). Betreffend die geltend gemachten Wider- 2 handlungen gegen das SVG ist der Beschwerdeführer damit nicht zur Beschwerde legitimiert. 2.3 Gleiches gilt betreffend den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege. Dieser schützt das unbeeinträchtigte und unverfälschte Funktionieren der Strafjustiz im In- teresse eines objektiv korrekten staatlichen Handelns. Da nur das staatliche Jus- tizwesen betroffen ist, gibt es keine geschädigte Partei; die Konstituierung einer von fehlgeleiteten staatlichen Handlungen betroffenen Person als Zivilpartei im Strafverfahren betreffend Irreführung der Rechtspflege scheidet daher aus (DEL- NON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 304 StGB). Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. auch bereits Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 98 vom 10. Mai 2017 E. 2). 2.4 Die Vorwürfe gegen den Beschuldigten stehen im Zusammenhang mit dem Ver- kehrsunfall vom 27. Juli 2006. Der Beschuldigte fuhr mit einem LKW der C.________ AG in den parkierten LKW der D.________ GmbH, deren Geschäfts- führer und einziger Gesellschafter der Beschwerdeführer war. Der Beschuldigte un- terzeichnete vor Ort eine vom Beschwerdeführer handschriftlich aufgesetzte Schuldanerkennung. In der Folge zahlte die Haftpflichtversicherung der C.________ AG dem Beschwerdeführer die Reparaturrechnung für den LKW sowie die Kosten für das Ersatzfahrzeug in der Höhe von CHF 7'929.95 und leistete eine Zahlung von CHF 560.00 für Umtriebe und Spesen. In der Folge machte die D.________ GmbH beim Beschuldigten zusätzliche Forderungen in der Höhe von CHF 7'744.60 und am 18. Mai 2007 resp. 10. Juli 2007 bei der Haftpflichtversiche- rung CHF 24'329.70 geltend. Anschliessend betrieb er die Haftpflichtversicherung auf CHF 38'000.00, den Beschuldigten betrieb er auf CHF 48'000.00. Um seine Forderungen zu belegen, liess der Beschwerdeführer der Haftpflichtversicherung mehrere Dokumente zukommen, u.a. Auftragsbestätigungen und Rechnungen. Weil die Haftpflichtversicherung Zweifel an deren Richtigkeit hatte, reichte sie am 17. Oktober 2007 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer ein. Dieser wurde mit Beschluss vom 21./24. September 2009 dem Strafeinzelgericht IV Aarwangen- Wangen wegen versuchten Betrugs, Urkundenfälschung sowie versuchter Nöti- gung zur Beurteilung überwiesen. Am 17. Oktober 2008 bzw. 2. Mai 2009 erstattete der Beschwerdeführer ebenfalls Anzeige u.a. gegen den Beschuldigten wegen Fahrens ohne Bewilligung, Irreführung der Rechtspflege, Drohung und Nötigung. Das Verfahren wurde am 2. Juni 2010 eröffnet und bis zum Ausgang des Verfah- rens gegen den Beschwerdeführer eingestellt. Nachdem das Obergericht des Kan- tons Bern am 26. November 2015 im Verfahren gegen den Beschwerdeführer geurteilt hatte (SK 13 335), nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren u.a. gegen den Beschuldigten wieder an die Hand und stellte es mit Verfügung vom 14. Fe- bruar 2017 ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer ab, soweit sie darauf eintrat (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 98 vom 10. Mai 2017). 2.5 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten neu, offenbar im Zusammenhang mit einem Arztzeugnis vom 7. März 2017, auch Urkundenfälschung sowie Pro- zessbetrug vor. Seiner Anzeige lassen sich diesbezüglich trotz Nachfragens der Staatsanwaltschaft keine konkreten Angaben entnehmen. Allenfalls will der Be- 3 schwerdeführer aus dem Arztzeugnis vom 7. März 2017 den Beweis dafür ableiten, dass der Beschuldigte fahruntauglich gewesen sei und er die Behörden hinsichtlich seiner Fahreignung getäuscht habe. Mit Blick auf die Ausführungen unter Ziffer 2.2 war die Fahrfähigkeit des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Strafverfah- ren gegen den Beschwerdeführer kein Thema und beeinflusste dessen Ausgang nicht. Überhaupt bestritt der Beschuldigte nicht, am Unfall schuld gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer wurde denn auch entsprechend von der Haftpflichtversiche- rung des Arbeitgebers des Beschuldigten entschädigt. Es ist daher auch nicht er- sichtlich, inwiefern eine bzw. ein im Zusammenhang mit der Frage der Fahrfähig- keit des Beschuldigten ergangene Urkundenfälschung bzw. ergangener Prozess- betrug sich unmittelbar auf die rechtlich geschützten Interessen des Beschwerde- führers in einem anderen Verfahren auswirken könnten, weshalb es auch betref- fend die Tatbestände der Urkundenfälschung und des Prozessbetrugs an der Be- schwerdelegitimation fehlt. Letztlich kann dies aber offen bleiben. Das Arztzeugnis vom 7. März 2017 sagt nichts über die Fahrtauglichkeit am Tag des Unfalls vom 27. Juli 2006 aus. Jedenfalls geht daraus, entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde, nicht hervor, dass die chronischen Krankheiten seit mindestens 10 Jah- ren oder länger bestehen. Zudem ergibt sich weder aus der Anzeige noch aus der Beschwerde, wann, wie und wo der Beschuldigte gefälschte Arztzeugnisse einge- reicht haben soll, um die Behörden zu täuschen. Es fehlt damit ohnehin an einem Anfangsverdacht. Sofern überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist diese als offen- sichtlich unbegründet abzuweisen. Es gibt damit auch keinen Grund, die Parteien einzuvernehmen. Eine Gehörsverletzung liegt ebenfalls nicht vor. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit von CHF 600.00 verrech- net. 3. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Leitender Staatsanwalt E.________ (mit den Akten) Bern, 30. August 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt resp. mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5