16 Bei der Gegenüberstellung der öffentlichen und privaten Interessen erhellt, dass das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschwerdeführers auf Achtung seiner Privatsphäre überwiegt. Die Interessenabwägung spricht folglich für die Verwertbarkeit des Observationsberichts (im Ergebnis gleich: Urteil des Bundesgerichts 1B_75/2017 vom 16. August 2017 [zur Publ. vorgesehen]). Gestützt auf das Ausgeführte ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.