Insgesamt betrachtet ist der Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers noch immer im unteren Bereich anzusiedeln. Hinzu kommt, dass auch das Fairness-Gebot nicht verletzt worden ist, hat es sich doch um (unbeeinflusste) Handlungen des Beschwerdeführers gehandelt und hatte er – wie das Beschwerdeverfahren zeigt – die Gelegenheit, die Echtheit des rechtswidrig erlangten Beweises und dessen Verwendung anzufechten.