Ferner sind die Aufnahmen, welche den Beschwerdeführer auf seinem Balkon zeigen, nicht als heikel zu bezeichnen bzw. lassen den Grundrechtseingriff nicht schwerer wiegen. Wäre der Beschwerdeführer auch in der Wohnung beobachtet worden, hätten die entsprechenden Beobachtungen als unzulässig und nicht verwertbar bezeichnet werden müssen. Dies ist vorliegend indessen nicht geschehen. Insgesamt betrachtet ist der Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers noch immer im unteren Bereich anzusiedeln.