Von einem schweren oder intensiven Grundrechtseingriff kann aber trotzdem nicht gesprochen werden. Allein schon vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden bedurfte es für nachvollziehbare und aussagekräftige Ergebnisse einer Überwachung während eines längeren Zeitraums. Eine Überwachung, die während eines Zeitraums von 9 Monaten an 17 Tagen stattgefunden hat, entspricht noch keiner verpönten systematischen Überwachung. Ferner sind die Aufnahmen, welche den Beschwerdeführer auf seinem Balkon zeigen, nicht als heikel zu bezeichnen bzw. lassen den Grundrechtseingriff nicht schwerer wiegen.