Zudem seien Beobachtungen auf dem Balkon als sehr heikel einzustufen. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann insoweit gefolgt werden, als dass die hier interessierende Observation im Vergleich zu solchen, die bereits Gegenstand einer gerichtlichen Prüfung waren (so etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009), über eine längere Zeit (während 17 Tagen im Zeitraum von 9 Monate) stattgefunden hat und somit der Grundrechtseingriff nicht mehr als besonders gering eingestuft werden kann. Von einem schweren oder intensiven Grundrechtseingriff kann aber trotzdem nicht gesprochen werden.