Der Beschwerdeführer macht geltend, angesichts der zeitlichen Dauer der Observation müsse von einem schweren Eingriff ausgegangen werden. Selbst der Gesetzgeber erachte eine strafprozessuale Observation, welche mehr als ein Monat gedauert habe, als derart schweren Eingriff in die persönliche Freiheit, dass eine Genehmigung einzuholen sei. Zudem seien Beobachtungen auf dem Balkon als sehr heikel einzustufen.