Ein gewichtiges öffentliches Interesse liegt auch darin begründet, dass die Verwirklichung eines schweren Delikts in Betracht gezogen werden muss. Gemäss Anzeige der Strafklägerin beläuft sich der Deliktsbetrag auf CHF 142‘487.00 (zu viel bezahlte IV-Renten im Umfang von CHF 25‘874.00 zuzüglich hypothetische Renteneinsparung von CHF 116‘613.00). Diesem erheblichen öffentlichen Interesse steht das Interesse des Beschwerdeführers auf Schutz seiner Privatsphäre gegenüber. Der Beschwerdeführer macht geltend, angesichts der zeitlichen Dauer der Observation müsse von einem schweren Eingriff ausgegangen werden.