Die Generalstaatsanwaltschaft weist dabei zu Recht auf MÜLLER hin, dessen Ausführungen zufolge missbräuchliche Leistungsbezüge die finanziellen Mittel schmälern, welche der Invalidenversicherung und letztlich den Versicherten zur Verfügung stehen. Gleichzeitig erhöhen sie den Bedarf an finanziellen Mitteln zur Aufrechterhaltung des Leistungsniveaus und damit letztlich die Belastungen, welche die Gemeinschaft zu tragen hat (MÜLLER, Observation von IV-Versicherten: Wenn der Zweck die Mittel heiligt, in: JUSLETTER 19. Dezember 2011, Rz. 32). Ein gewichtiges öffentliches Interesse liegt auch darin begründet, dass die Verwirklichung eines schweren Delikts in Betracht gezogen werden muss.