87 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alter- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) wird, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Art. 87 AHVG findet auch Anwendung auf Personen, die auf dieselbe Weise die Vorschriften der IV verletzen (Art. 70 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Des Betrugs gemäss Art.