Darunter fallen die Fragen, ob die versicherte Person die Möglichkeit hat, die Echtheit des rechtswidrig erlangten Beweises und dessen Verwendung anzufechten, welche Beweisqualität das Material hat, unter welchen Umständen es gewonnen wurde, ob diese geeignet sind, Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und Aussagekraft zu wecken, und welchen Einfluss der rechtswidrig erlangte Beweis auf den Prozessausgang hat. 7.2 Nach Art. 87 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alter- und Hinterlassenenversicherung (AHVG;