In einem späteren Entscheid präzisierte das Bundesgericht, dass die hiervor zitierte Interessenabwägung nicht erst bei sehr schweren Straftaten zulässig sein soll bzw. die Garantie des fairen Verfahrens nicht eine Beschränkung auf sehr schwere Delikte verlange (BGE 131 I 272 E. 4.5). Im zur Publikation bestimmten Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 wurde schliesslich kurz und beispielhaft skizziert (E. 5.2.1), welche Kriterien im Fall einer Überprüfung des Fairnessgebots relevant sein können.