Die hier gerügte Feststellung, wonach bei der ausserhalb der überwachten Zeit erfolgten Nachschau Einblick in die Wohnung genommen worden sei, trifft in dieser Absolutheit nicht zu. Aktenkundig wurde lediglich im Zusammenhang mit der Frage, wo der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz hat, überprüft, ob die fragliche Wohnung bewohnt ist bzw. wird. Der Hinweis auf S. 2 des Observationsberichts, wonach keine Bewegung bzw. kein Licht habe festgestellt werden können, macht den Observationsbericht nicht unverwertbar.