Umstände, welche die Observation des Beschwerdeführers auf dem Balkon als unzulässig erscheinen liessen, werden nicht substanziiert geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Nicht zulässig wäre indessen ein Spähen in die Wohnung des Beschwerdeführers zwecks Beobachtung, wie er sich in den eigenen vier Wänden verhält. Die hier gerügte Feststellung, wonach bei der ausserhalb der überwachten Zeit erfolgten Nachschau Einblick in die Wohnung genommen worden sei, trifft in dieser Absolutheit nicht zu.