Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Meinung betreffen die fraglichen Beobachtungen auf dem Balkon nicht den Privatbereich des Beschwerdeführers. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verletzen Videoaufnahmen der versicherten Person, die sie bei alltäglichen Verrichtungen auf dem frei einsehbaren Balkon zeigen, Art. 179quater StGB nicht (BGE 137 I 327 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_830/2011 vom 9. März 2012 E. 6.2 f.). Umstände, welche die Observation des Beschwerdeführers auf dem Balkon als unzulässig erscheinen liessen, werden nicht substanziiert geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten.