Was nicht öffentlich ist, ergibt sich aus Art. 280 StPO, wobei bezüglich Observationen für den Begriff der Öffentlichkeit namentlich auf die Rechtsprechung zu Art. 179quater StGB zurückgegriffen werden kann (HANSJAKOB, a.a.O., N. 13 zu Art. 280 StPO und N. 4 zu Art. 282 StPO), die entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung als nichtöffentlich nur Tatsachen aus dem Geheimbereich oder nicht jedermann ohne Weiteres zugängliche Tatsachen aus dem Privatbereich bezeichnet. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Meinung betreffen die fraglichen Beobachtungen auf dem Balkon nicht den Privatbereich des Beschwerdeführers.