ebenfalls den im Jahre 2004 von der C.________ beigezogenen Gutachter über seinen wahren psychischen Gesundheitszustand zu täuschen. Vor diesem Hintergrund hätte davon ausgegangen werden dürfen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, einen ärztlichen Begutachter, der keine Kenntnisse der Observationsergebnisse gehabt hätte, wiederum über das wahre Ausmass seiner Behinderung zu täuschen. 6.4 Gemäss Art. 282 StPO dürfen Observationen nur «an allgemein zugänglichen Orten» und damit nur in der Öffentlichkeit stattfinden. Was nicht öffentlich ist, ergibt sich aus Art.