im Zusammenhang mit Betrügen durch falsche Angaben gegenüber Ärzten wiederholt darauf hingewiesen, dass diese bei psychischen Leiden in Ermangelung eines organisch nachweisbaren Befundes in hohem Mass auf die Schilderungen der Exploranden angewiesen seien und sie sich grundsätzlich darauf verlassen dürften und dass eine Überprüfung der Angaben nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich wäre (so kürzlich 6B_1168/2016 vom 17. März 2017 E. 3.4.2, mit Hinweisen). Derzeit präsentiert sich die Aktenlage so, dass es dem Beschwerdeführer gelungen zu sein scheint, über Jahre hinweg seinen eigenen Psychiater und