Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an, wonach die vom Beschwerdeführer als mildere Mittel bezeichnete «Vorladung zu persönlichem Gespräch» und «erneute ärztliche Begutachtung» vorliegend nicht als geeignet bezeichnet werden könnten. Die vom Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten geschilderten Leiden lassen sich nicht wie viele somatische Beschwerden an äusserlich relativ leicht erkennbaren Symptomen diagnostizieren. Das Bundesgericht hat