c StPO; Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 331 vom 7. Februar 2017 E. 10.2.1 und SK 16 296 vom 11. Mai 2017 E. 4.2.3). Selbst wenn die Frage der Subsidiarität relevant wäre, würde deren Prüfung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an, wonach die vom Beschwerdeführer als mildere Mittel bezeichnete «Vorladung zu persönlichem Gespräch» und «erneute ärztliche Begutachtung» vorliegend nicht als geeignet bezeichnet werden könnten.