Der Betrug nach Art. 146 StGB oder die Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (vgl. E. 7.2 hiernach) stellen Verbrechen bzw. Vergehen dar, weshalb die Strafverfolgungsbehörden gestützt auf Art. 282 Abs. 1 Bst. a StPO zur Anordnung einer Observation befugt gewesen wären. Der Subsidiaritätsgrundsatz nach Art. 282 Abs. 1 Bst. b StPO muss nicht überprüft werden.