Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass die Meldung des anonym gebliebenen Anrufers konkrete Anhaltspunkte im Sinn von Art. 282 Abs. 1 StPO zu begründen vermochte. Ob sich aus den IV-Akten im Zeitpunkt der anonymen Meldung weitere – ausserhalb der Hilflosenentschädigungsabklärung liegende – Auffälligkeiten entnehmen liessen bzw. diese im Umstand liegen könnten, dass der Beschwerdeführer zweimal kurz nach Verlust der Arbeitsstelle ein IV-Gesuch eingereicht hat, ist nicht entscheidrelevant. 6.3 Der Betrug nach Art.