Diese Angaben veranlassten die IV-Behörde, ein Verfahren zur Prüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung einzuleiten. Anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 10. Januar 2014 machten die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers geltend, der Beschwerdeführer bedürfe ausser Haus immer einer Begleitung und müsse gestützt werden. Zudem könne er nur noch unter Schmerzen, sehr langsam und nur noch kurze Strecken gehen. Dass sich diese – vor Eingang der anonymen Meldung – geltend gemachten Einschränkungen nicht mit den von der meldenden Person berichteten Beobachtungen decken, ist offensichtlich.