12 nicht. Auch wenn dem Beschwerdeführer darin beizupflichten ist, dass nicht ungewöhnlich ist, wenn sich eine psychisch erkrankte Person alleine in der Öffentlichkeit bewegt, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Strafklägerin zu Recht ausführt, hat der Beschwerdeführer auf dem Fragebogen Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung vom 31. Oktober 2013 körperliche Beschwerden angegeben. Diese Angaben veranlassten die IV-Behörde, ein Verfahren zur Prüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung einzuleiten.