Wie betroffene Personen in solchen Situationen reagieren, ist nicht voraussehbar und kann mitunter auch schwere Folgen für die meldende Person haben (so im Fall, der dem Verfahren SK 16 296 zugrunde lag [in der Öffentlichkeit als «Thunstetter Tötungsdelikt» bekannt]). Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass der hier geäusserte Verdacht anonym erfolgt ist. Auch wenn selbstverständlich nie mit letzter Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass ein Rentenbezüger/eine Rentenbezügerin zu Unrecht belastet wird, fehlen vorliegend Anhaltspunkte, wonach die Meldung wider besseren Wissens erfolgt wäre.