Anonyme Meldungen vermögen somit nicht per se, die Rechtmässigkeit einer Zwangsmassnahme (hier die Observation) zu begründen. Entscheidend ist vorliegend, dass Meldungen mit dem hier interessierenden Inhalt schwerwiegende Folgen für die betroffene, rentenbeziehende Person auslösen können, welche im äussersten Fall zur Verneinung der Rentenberechtigung führen und damit als existenzbedrohend eingestuft werden müssen. Wie betroffene Personen in solchen Situationen reagieren, ist nicht voraussehbar und kann mitunter auch schwere Folgen für die meldende Person haben (so im Fall, der dem Verfahren SK 16 296 zugrunde lag [in der Öffentlichkeit als «Thunstetter Tötungsdelikt» bekannt]).