SCHMID reiht sich somit in die unter E. 6.1 zitierten Lehrmeinungen ein, wonach die Anforderungen an den Anfangsverdacht nicht hoch sind. Dass er eine Meldung eines anonymen Anrufers zur Verdachtsbegründung ausgeschlossen hätte, kann der genannten Textstelle nicht entnommen werden. Anders als der Beschwerdeführer meint, wird mit der Zulassung einer anonymen Meldung zur Verdachtsbegründung nicht von vornherein Missbräuchen oder einem Spitzelwesen Vorschub geleistet. Im Zusammenhang mit anonymen Hinweisen bzw. der Frage, ob diese einen Anfangsverdacht zu begründen vermögen, ist immer auf den konkreten Einzelfall abzustellen.