a StPO im Gegensatz zu Art. 299 Abs. 2 StPO nicht von Verdacht, sondern von konkreten Anhaltspunkten spreche. Diese würden auch in eher dürftigen Verdachtsgründen liegen, so beispielsweise basierend auf zuverlässig scheinende Mitteilungen eines Informanten oder auffälligem Verhalten von Personen an Orten, die als Drogenhandelsplätzen bekannt seien (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 282 StPO). SCHMID reiht sich somit in die unter E. 6.1 zitierten Lehrmeinungen ein, wonach die Anforderungen an den Anfangsverdacht nicht hoch sind.